OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2021
10 D 106/14.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; ROG § 9;
Fundstellen:
BauR 2022, 183

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Steinkohlekraftwerk; Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 10 D 106/14.NE

DRsp Nr. 2021/15055

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Steinkohlekraftwerk; Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. - Kraftwerk - der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; ROG § 9;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. - Kraftwerk - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Steinkohlekraftwerk E. 4 der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Kraftwerk) schaffen soll.