Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. - Kraftwerk - der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. - Kraftwerk - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Steinkohlekraftwerk E. 4 der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Kraftwerk) schaffen soll.
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