Der Antrag wird abgelehnt.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine am 18. Juni 2020 öffentlich bekannt gemachte "Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB " der Antragsgegnerin, die als "Ortsrandsatzung Z.weg ..." im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindliche Teilflächen der FlNrn. 82 und 84 der Gemarkung O. in "die im Zusammenhang bebauten Ortsteile von O." einbezieht, um dort ein (Wohn-)Bauvorhaben planungsrechtlich zu ermöglichen.
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