VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2020
9 NE 19.2274
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 2;

Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan; Unzulässigkeit des Antrags mangels Antragsbefugnis; Keine Darlegung der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 9 NE 19.2274

DRsp Nr. 2020/6315

Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan; Unzulässigkeit des Antrags mangels Antragsbefugnis; Keine Darlegung der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen den am 20. März 2019 bekanntgemachten Bebauungsplan "Sondergebiet ..., ..." des Antragsgegners.

Das Plangebiet umfasst ca. 27 ha und befindet sich im Gemeindegebiet des Antragsgegners ca. 900 m nordwestlich seines Ortsteils H... und 150 m westlich der Bundesautobahn * an der südlichen bzw. südöstlichen Gemeindegrenze der Antragstellerin in einem Bereich, in dem bereits zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 135 m und einem Rotordurchmesser von 101 m auf FlNr. ... bzw. ... Gemarkung H... errichtet sind und ansonsten landwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Im parallel geänderten Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Sondergebiet für Windenergienutzung dargestellt. Nach dem Regionalplan Region W... befindet sich das Plangebiet im durch Beschluss des Planungsausschusses vom 15. September 2017 erweiterten dortigen Vorbehaltsgebiet für Windkraftnutzung (WK **).