OVG Saarland, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 2 C 120/07
DRsp Nr. 2009/5638
Normenkontrolle eines Landesentwicklungsplanes
Bei der Beurteilung der Statthaftigkeit durch den Antragsteller auf Teile einer Rechtsnorm - hier einer Rechtsverordnung - beschränkter Normenkontrollbegehren ist wesentlicher Gesichtspunkt neben einer objektiven Teilbarkeit, ob der Normgeber die Vorschrift im Übrigen auch bei Erkenntnis der Unwirksamkeit (nur) des angegriffenen Teils der Norm erlassen hätte (hier bejaht für bestimmte Zielfestlegungen im Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes - LEP Siedlung 2006).Die gegenüber der Vorläuferfassung im LEP Siedlung 1997 unveränderte Festlegung von "zentralen Orten" im LEP Siedlung 2006 hat für die betroffenen Städte und Gemeinden weit reichende Konsequenzen, etwa im Bereich der Mittelzuweisung im Rahmen des unter anderem an die überörtliche Versorgungsfunktion der Mittelzentren anknüpfenden kommunalen Finanzausgleichs (§ 12 Abs. 4 Nr. 6 KFAG), was eine Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28GG, Art. 117 SVerf) im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die mit dem Normenkontrollbegehren beanstandeten Festlegungen zumindest als möglich erscheinen lässt.
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