OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.04.2016
2 D 30/15.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14; BauGB § 16 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauGB § 29;

Normenkontrollantrag gegen eine zeitlich begrenzte Veränderungssperre; Städtebauliche Neuordnung unter Berücksichtigung bestehender Nutzungsstrukturen; Erteilungsbegehren eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Moschee; Städtebaulich begründete Verhinderung der Konzentration von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke an nicht integrierten Standorten in einem Gewerbegebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 2 D 30/15.NE

DRsp Nr. 2016/9225

Normenkontrollantrag gegen eine zeitlich begrenzte Veränderungssperre; Städtebauliche Neuordnung unter Berücksichtigung bestehender Nutzungsstrukturen; Erteilungsbegehren eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Moschee; Städtebaulich begründete Verhinderung der Konzentration von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke an nicht integrierten Standorten in einem Gewerbegebiet

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14; BauGB § 16 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauGB § 29;

Tatbestand