BVerwG - Beschluss vom 10.02.2016
4 BN 37.15
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; ROG § 7 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 1004
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 18/12

Normenkontrollantrag gegen die als Ziel der Raumordnung erfolgte Ausweisung des Eignungsgebiets für Windenergieanlagen Milow in der Landesverordnung; Geltendmachung einer prinzipalen Normenkontrolle eines Raumordnungsplans; Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange auf der jeweiligen Planungsebene

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 4 BN 37.15

DRsp Nr. 2016/5659

Normenkontrollantrag gegen die als Ziel der Raumordnung erfolgte Ausweisung des Eignungsgebiets für Windenergieanlagen Milow in der Landesverordnung; Geltendmachung einer prinzipalen Normenkontrolle eines Raumordnungsplans; Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange auf der jeweiligen Planungsebene

1. Wer eine Zielfestlegung in einem Regionalplan als mittelbar Betroffener angreift, kann sich für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO (nur) auf das planungsrechtliche Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 S. 1 ROG berufen. Es gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie im Falle eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan. Der Antragsteller muss deshalb hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird.