VGH Bayern - Urteil vom 29.01.2021
15 N 18.2488
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1;

Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen einen Bebauungsplan mit Festsetzung eines Kerngebiets für ein Kino

VGH Bayern, Urteil vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 15 N 18.2488

DRsp Nr. 2021/4070

Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen einen Bebauungsplan mit Festsetzung eines Kerngebiets für ein Kino

Tenor

I.

Der am 1. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit Grünordnungsplan der Antragsgegnerin "N* ... ... ..." in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2020 ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den erstmals am 1. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "N* ... ... ..." der Antragsgegnerin. Er ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung A* ... (R* ... Straße *), das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist und im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Das Sondereigentum des Antragstellers erstreckt sich auf drei Wohnungen sowie ein Ladenlokal.