Der am 1. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit Grünordnungsplan der Antragsgegnerin "N* ... ... ..." in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2020 ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den erstmals am 1. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "N* ... ... ..." der Antragsgegnerin. Er ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung A* ... (R* ... Straße *), das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist und im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Das Sondereigentum des Antragstellers erstreckt sich auf drei Wohnungen sowie ein Ladenlokal.
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