Die 2. Änderung des Bebauungsplans "An der G ... Straße" (Deckblatt Nr. 2) der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019, ortsüblich bekannt gemacht am 20. Januar 2020, ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen das am 20. Januar 2020 bekannt gemachte 2. Deckblatt zum Bebauungsplan "An der G ... Straße" der Antragsgegnerin.
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