OVG Sachsen - Urteil vom 16.11.2015
1 C 16/14
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 2; BauGB § 136 Abs. 4 S. 3; BauGB § 215 Abs. 1; GemO § 20 Abs. 5 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Normenkontrollantrag bzgl. der rückwirkenden Inkraftsetzung einer beschlossenen Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets; Beseitigung der im Satzungsgebiet bestehenden Missstände durch eine behutsame erhaltende Sanierung; Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung von Verstößen gegen Landesverfahrensrecht wie Ausfertigungsmängeln

OVG Sachsen, Urteil vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 1 C 16/14

DRsp Nr. 2016/9232

Normenkontrollantrag bzgl. der rückwirkenden Inkraftsetzung einer beschlossenen Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets; Beseitigung der im Satzungsgebiet bestehenden Missstände durch eine "behutsame erhaltende Sanierung"; Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung von Verstößen gegen Landesverfahrensrecht wie Ausfertigungsmängeln

1. Auf die Einhaltung der Frist für die Übermittlung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen kann der Stadtrat - auch konkludent - verzichten. Ein Verzicht kann stillschweigend dadurch erklärt werden, dass die Mitglieder des Stadtrats über den Verhandlungsgegenstand abstimmen, ohne den Mangel der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen zu rügen.