BVerwG - Beschluss vom 05.03.2021
9 B 12.20
Normen:
VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 18.1023

Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein Miterbe nach Veräußerung seines Miterbenanteils neben dem Erwerber für eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan klagebefugt bleibt

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 9 B 12.20

DRsp Nr. 2021/6452

Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein Miterbe nach Veräußerung seines Miterbenanteils neben dem Erwerber für eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan klagebefugt bleibt

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde, die sich in weiten Teilen darauf beschränkt, im Stil einer Revisionsbegründung eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof aufzuzeigen, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Insoweit genügt der klägerische Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Weder wird eine für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserhebliche und konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage formuliert noch eine konkrete Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts benannt, von der das angegriffene Urteil im Rechtssatz abgewichen sein soll.

So ist die Frage,