Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde, die sich in weiten Teilen darauf beschränkt, im Stil einer Revisionsbegründung eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof aufzuzeigen, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
Weder wird eine für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserhebliche und konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage formuliert noch eine konkrete Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts benannt, von der das angegriffene Urteil im Rechtssatz abgewichen sein soll.
So ist die Frage,
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