VGH Bayern - Beschluss vom 12.01.2021
21 C 20.2062
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 27 K 20.682

Nichtwahrung der Beschwerdefrist gegen die Festsetzung des Streitwerts

VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 21 C 20.2062

DRsp Nr. 2021/2412

Nichtwahrung der Beschwerdefrist gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.

1. Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 Euro.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Anerkennung von ärztlichen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie für den Erwerb der Facharztbezeichnung "Allgemeinmedizin" gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns.

Die Beklagte lehnte das mit Bescheid vom 26. Juni 2019 ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2020 zurück.

Die Klägerin ließ am 14. Februar 2020 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 25. Februar 2020, dem Gericht per Telefax am selben Tag übermittelt, zurückgenommen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. Februar 2020 eingestellt, die Verfahrenskosten der Klägerin überbürdet und den Streitwert auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Die Klägerin hat gegen die Streitwertfestsetzung am 4. September 2020 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.