VG Stuttgart, vom 02.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5154/96
Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Festsetzung einer nach der BauNVO nicht existenten Gebietsart; Windkraftanlage in Widerspruch zur Prägung der Eigenart eines Baugebiets; Windkraftanlage als Nebenanlage; Maß der baulichen Nutzung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 8 S 882/98
DRsp Nr. 1999/7190
Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Festsetzung einer nach der BauNVO nicht existenten Gebietsart; Windkraftanlage in Widerspruch zur Prägung der Eigenart eines Baugebiets; Windkraftanlage als Nebenanlage; Maß der baulichen Nutzung
1. Ein Bebauungsplan, nach dessen Bauvorschriften nur die Erstellung von Gebäuden, die ausschließlich zum Wohnen bestimmt sind, sowie von landwirtschaftlichen Gebäuden und gewerblichen Betriebsstätten, die mit den Bedürfnissen eines Wohngebiets zu vereinbaren sind, zulässig ist, ist nichtig, weil er eine Gebietsart festsetzt, die es nach der BauNVO nicht gibt.2. Die Eigenart eines Baugebiets im Sinne von § 14 Abs. 1BauNVO kann auch dadurch geprägt sein, daß die vorhandenen Wohngebäude von Büschen und Bäumen eingerahmt und verdeckt werden.3. Eine insgesamt etwa 20,5 m hohe Windkraftanlage widerspricht der Eigenart eines parkartig angelegten Wohngebiets mit maximal 6,5 m hohen Gebäuden.4. Eine Anlage für erneuerbare Energie kann nach § 14 Abs. 2BauNVO nur dann ausnahmsweise als Nebenanlage zugelassen werden, wenn sie der Versorgung des Baugebiets oder mehrerer Baugebiete der Gemeinde dient.
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