Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2016 im Kostenpunkt und im Umfang der folgenden Änderungen des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit abgeändert, als die Klage gegen die Beklagte zu 13 abgewiesen worden ist.
Die Beklagte zu 13 wird verurteilt, an die Klägerin 600.950 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2013 zu zahlen.
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