LG Stuttgart, vom 29.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen O 134/90
II. OLG Stuttgart Beschluß vom 13.03.1994 - 4 W 56/93,
Nichtbeachtung eines Antrags auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens im aktienrechtlichen Spruchverfahren
BVerfG, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 909/94
DRsp Nr. 1999/4336
Nichtbeachtung eines Antrags auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens im aktienrechtlichen Spruchverfahren
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn ein Gericht (hier: in einem zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden aktienrechtlichen Spruchverfahren) einen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens entweder völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen Art. 103 Abs. 1GG verstößt, wenn die Zivilgerichte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Antrag auf mündliche Erörterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht nachkommen.
I.
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