VG Karlsruhe - Urteil vom 20.07.2021
10 K 4968/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;

Nähere Umgebung; Einfügen; Art der baulichen Nutzung; Gemengelage; Maß der baulichen Nutzung; Wertende Gesamtbetrachtung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll; Rückwärtige Bebauung; (kein) unselbständiger Stichweg; (kein) Ausnahmefall; Bodenrechtliche Spannungen; Anordnung oberirdischer Stellplätze; Stellplatz- und Tiefgaragenzufahrt; Gebot der Rücksichtnahme; Vorhandene gewerbliche Nutzung; Heranrückende Wohnbebauung; Gesunde Wohnverhältnisse

VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 10 K 4968/19

DRsp Nr. 2021/16680

Nähere Umgebung; Einfügen; Art der baulichen Nutzung; Gemengelage; Maß der baulichen Nutzung; Wertende Gesamtbetrachtung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll; Rückwärtige Bebauung; (kein) unselbständiger Stichweg; (kein) Ausnahmefall; Bodenrechtliche Spannungen; Anordnung oberirdischer Stellplätze; Stellplatz- und Tiefgaragenzufahrt; Gebot der Rücksichtnahme; Vorhandene gewerbliche Nutzung; Heranrückende Wohnbebauung; Gesunde Wohnverhältnisse

Eine rückwärtige, hinter der zur Erschließungsstraße hin ausgerichteten Bebauung geplante Bebauung liegt auch vor, wenn die Erschließung des Baugrundstücks von der Erschließungsstraße aus über einen eigenen, aber unselbständigen Stichweg erfolgt. Gegen die Annahme eines unselbständigen Stichwegs kann der Umstand sprechen, dass der Stichweg auch eine Anbindung an eine weitere Erschließungsstraße hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Tatbestand: