OLG Brandenburg - Urteil vom 06.03.2007
11 U 166/05
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7, Nr. 8 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 51/04

Nachzahlungsanspruch des Bauunternehmers bei Global-Pauschalvertrag nur bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 11 U 166/05

DRsp Nr. 2007/6992

Nachzahlungsanspruch des Bauunternehmers bei Global-Pauschalvertrag nur bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises kann der Bauunternehmer eine Nachzahlung und damit Änderung des Pauschalpreises nur unter den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen. Dazu muss die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen so erheblich abweichen, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist. Mehrleistungen, die sich im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfanges halten, sind grundsätzlich nicht auszugleichen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7, Nr. 8 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage Ansprüche auf Vergütung für von ihr erbrachte Mehrleistungen im Rahmen des Bauvorhabens "Teilberäumung und Teilrückbau des Geländes ... Straße .../Am S.../W... in B...". Wegen des erstinstanzlichen Klagevorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da der Klägerin aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 50.000,00 EUR zustehe. Der Anspruch ergebe sich weder aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B noch aus § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B oder aus § 2 Nr. 7 Abs. 2 S. 4 i.V.m. Nr. 6 VOB/B.