I.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage Ansprüche auf Vergütung für von ihr erbrachte Mehrleistungen im Rahmen des Bauvorhabens "Teilberäumung und Teilrückbau des Geländes ... Straße .../Am S.../W... in B...". Wegen des erstinstanzlichen Klagevorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da der Klägerin aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 50.000,00 EUR zustehe. Der Anspruch ergebe sich weder aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B noch aus § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B oder aus § 2 Nr. 7 Abs. 2 S. 4 i.V.m. Nr. 6 VOB/B.
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