OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2021
2 B 581/21
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 170/21

Nachweis eines Verstoßes gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 2 B 581/21

DRsp Nr. 2021/14527

Nachweis eines Verstoßes gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern zur Begründung der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 536/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Januar 2021 zur Aufstockung des bestehenden Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück P.---------straße 9 in H. (Az.: 00740-21-10) anzuordnen,