I.
Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 16.01.2003 (Bl. 3 f FA-Akte) überließ der Vater der Klägerin das Grundstück B. zu 3.645 m2.
Auf Veranlassung des für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts ... führte der Beklagte (Finanzamt) zum 16.01.2003 eine Bedarfswertfeststellung nach §§
Der Ertragswert nach §
Das Finanzamt stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 16.01.2003 einen Grundbesitzwert von 1.192.500 EUR fest.
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