FG München - Urteil vom 03.05.2006
4 K 1992/05
Normen:
BewG § 146 Abs. 7 ; BauGB § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1487

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks im Außenbereich durch ein Sachverständigengutachten

FG München, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 1992/05

DRsp Nr. 2006/22989

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks im Außenbereich durch ein Sachverständigengutachten

Ein Abschlag von 15 % für besondere Lagemerkmale einerseits und das Maß der baulichen Nutzung andererseits führt nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Außenbereichslage des Grundstücks.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 7 ; BauGB § 34 ;

Tatbestand:

I.

Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 16.01.2003 (Bl. 3 f FA-Akte) überließ der Vater der Klägerin das Grundstück B. zu 3.645 m2.

Auf Veranlassung des für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts ... führte der Beklagte (Finanzamt) zum 16.01.2003 eine Bedarfswertfeststellung nach §§ 138 ff Bewertungsgesetz im Schätzungswege durch.

Der Ertragswert nach § 146 Abs. 2-5 Bewertungsgesetz wurde ausgehend von einer anhand der ertragsteuerlichen Einkünfte aus dem Jahre 2002 geschätzten Jahresnettokaltmiete von durchschnittlich 46.001 EUR mit 485.885 EUR ermittelt, der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 Bewertungsgesetz belief sich unter Ansatz eines Bodenrichtwerts zum 01.01.1996 in Höhe von 800 DM/m2 (409,03 EUR/m2) für die Grundstücksfläche von 3.645 m2 nach Abschlag von 20 % auf 1.192.716 EUR.

Das Finanzamt stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 16.01.2003 einen Grundbesitzwert von 1.192.500 EUR fest.