Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben Staatsangehörige Sierra Leones. Sie begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 28. November 2018 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§
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