VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2017
13a ZB 17.30293
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Nachweis einer politischen Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen 13a ZB 17.30293

DRsp Nr. 2018/13232

Nachweis einer politischen Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Januar 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegte Bestätigung eines Abgeordneten, wonach er mehrere Jahre lang als dessen Fahrer tätig gewesen, bedroht worden sei und deshalb seine Tätigkeit beendet habe, nicht berücksichtigt. Zudem sei in der mündlichen Verhandlung explizit darauf hingewiesen worden, dass die Verfolgung auf seine politische Einstellung abziele, weil er als Regierungsmitarbeiter für die Taliban Teil des verhassten Regimes sei.