OVG Saarland - Beschluss vom 03.01.2008
2 A 182/07
Normen:
LBauO (2004) § 57 Abs. 2 ; LBauO (2004) § 60 Abs. 2 ; LBauO (2004) § 64 Abs. 2 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 146
BauR 2009, 805
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 37/06

Nachbarschutz im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

OVG Saarland, Beschluss vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 2 A 182/07

DRsp Nr. 2008/4183

Nachbarschutz im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

»1. Der von einem sich gegen ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 bauaufsichtsbehördlich zugelassenes Bauvorhaben, hier ein Mehrfamilienhaus, wendenden Nachbarn im gerichtlichen Verfahren allein gestellter Anfechtungsantrag auf Aufhebung der Baugenehmigung ist auch mit Blick auf den inzwischen weitgehend auf die präventive Prüfung der Einhaltung bauplanungsrechtlicher Anforderungen beschränkten Programms des § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht ohne weiteres in ein die Möglichkeit zu weitergehender rechtlicher Prüfung insbesondere in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eröffnenden Verpflichtungsantrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten "umzudeuten". 2. Dies gilt erst recht, wenn der Nachbar eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts - hier über die einzuhaltenden Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) - aufgrund einer von den in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen (Planzeichnungen) abweichenden Ausführung des Vorhabens geltend macht.