VG Freiburg - Urteil vom 29.11.2017
6 K 741/17
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 12; LBO § 48 Abs. 2;

Nachbarschutz gegen Flüchtlingsunterkunft; Gebietserhaltungsanspruch; Plangebietsübergreifender Nachbarschutz; Gebot der Rücksichtnahme; Sachliche Zuständigkeit der Gemeinde als untere Baurechtsbehörde

VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 6 K 741/17

DRsp Nr. 2018/2491

Nachbarschutz gegen Flüchtlingsunterkunft; Gebietserhaltungsanspruch; Plangebietsübergreifender Nachbarschutz; Gebot der Rücksichtnahme; Sachliche Zuständigkeit der Gemeinde als untere Baurechtsbehörde

Nachbaranfechtungsklage gegen Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft; Plangebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch verneint, da keine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit zweier Bebauungspläne aufeinander; Zur Berührung der Grundzüge der Planung bei auch nur befristeter Zwischennutzung mit der Folge der Anwendbarkeit des § 246 Abs. 12 BauGB statt des § 31 Abs. 2 BauGB; Rücksichtslosigkeit verneint

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 12; LBO § 48 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. XXX (XXXstraße 2). Sie wenden sich gegen eine von der Beklagten dem beigeladenen Landkreis erteilte Baugenehmigung.