OVG Saarland - Beschluss vom 28.01.2016
2 B 236/15
Normen:
BauGB § 212 a Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; LBO 2004 § 63 Abs. 3 S. 4; LBO 2004 § 68 Abs. 3; SVwVfG § 44 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 80 a; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2016, 1054
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 987/15

Nachbarschutz gegen den von der Festsetzung einer privaten Grünfläche im Bebauungsplan befreienden Bescheid der Gemeinde; Ausschluss des Suspensiveffekts für die Rechtsbehelfe Dritter gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens

OVG Saarland, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 2 B 236/15

DRsp Nr. 2016/3447

Nachbarschutz gegen den von der Festsetzung einer privaten Grünfläche im Bebauungsplan befreienden Bescheid der Gemeinde; Ausschluss des Suspensiveffekts für die Rechtsbehelfe Dritter gegen die "bauaufsichtliche Zulassung" eines Bauvorhabens

1. Hat die Gemeinde eine ihr im Genehmigungsfreistellungsbereich (selbst) obliegende Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 3 LBO 2004 über die Befreiung positiv getroffen, steht dies einem Tätigwerden der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO und dementsprechend einem darauf gerichteten Einschreitensanspruch des Nachbarn zumindest solange entgegen wie der Befreiungsbescheid nicht nach seinem Ergehen und Bekanntwerden von dem Nachbar angefochten und seine Vollziehbarkeit nicht beseitigt worden ist.2. Nachbarschutz ist insoweit verfahrensrechtlich nicht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, sondern allein im Rahmen der vom Prozessrecht gegen Verwaltungsakte zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen den von der Festsetzung einer privaten Grünfläche im Bebauungsplan befreienden Bescheid der Gemeinde und - bezogen auf den vorläufigen Rechtsschutz - im Wege des nach § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangigen Aussetzungsverfahrens (§§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen.

Tenor