VGH Bayern - Beschluss vom 09.12.2016
15 CS 16.1417
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BayBO Art. 47 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 47 Abs. 3; TA Lärm Nr. 6.1. S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 S 16.814

Nachbarschutz bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen; Nutzung von Wohnungen als Boardinghouse; Gebot der Rücksichtnahme durch die Anordnung von Stellplätzen

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 15 CS 16.1417

DRsp Nr. 2017/6847

Nachbarschutz bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen; Nutzung von Wohnungen als "Boardinghouse"; Gebot der Rücksichtnahme durch die Anordnung von Stellplätzen

Ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch scheidet regelmäßig bei einem im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremdem Boardinghaus aus. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BayBO Art. 47 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 47 Abs. 3; TA Lärm Nr. 6.1. S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.