BVerwG - Beschluss vom 29.10.2002
4 B 60.02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 191/99
OVG Saarland, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2/01

Nachbarschutz bei Planbetroffenheit; § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; Wahrung des Wohnens ohne Gesundheitsgefahren

BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 4 B 60.02

DRsp Nr. 2003/1487

Nachbarschutz bei Planbetroffenheit; § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; Wahrung des Wohnens ohne Gesundheitsgefahren

1. Ein allgemeiner Plangewährleistungsanspruch ist dem geltenden Recht fremd. Allerdings hat die Baugebietsfestsetzung durch einen Bebauungsplan kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Planbetroffenen. b) Ein Nachbar im Plangebiet kann sich gegen eine gebietswidrige Nutzung auch dann wehren, wenn er durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. c) Sonstige Festsetzungen haben dagegen für Planbetroffene grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Schutzwirkungen entfalten sie in aller Regel nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Für Gebietsfremde gilt dies erst recht. 2. a) § 15 Abs. 1 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in der Umgebung abhebt, als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. b) Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.