VG Stuttgart - Beschluss vom 07.04.2021
15 K 5895/20
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; LBO § 56 Abs. 5 S. 1;

Nachbarschutz; Befreiung; Gebot der Rücksichtnahme

VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 15 K 5895/20

DRsp Nr. 2021/6423

Nachbarschutz; Befreiung; Gebot der Rücksichtnahme

§ 56 Abs. 5 LBO erfasst auch die älteren örtlichen Bauvorschriften, die auf der Grundlage der §§ 7 bis 9 des Aufbaugesetzes erlassen worden sind.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; LBO § 56 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L. Straße xx, FlSt.-Nr. xx, in Leonberg, Stadtteil Höfingen. Er wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem westlich angrenzenden Grundstück L. Straße xx, FlSt.-Nr. xx.