VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2006
5 S 1848/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ; LBauO § 3 Abs.1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1865
DÖV 2007, 41
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3540/04

Nachbarschutz Bauplanungsrecht, Nachbarschutz Bauordnungsrecht - Nachbarschutz, Konsulat, Gefahr terroristischer Anschläge, Ausnahmeermessen, Rücksichtnahmegebot, öffentliche Sicherheit, staatliche Schutzpflicht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 5 S 1848/05

DRsp Nr. 2008/2356

Nachbarschutz Bauplanungsrecht, Nachbarschutz Bauordnungsrecht - Nachbarschutz, Konsulat, Gefahr terroristischer Anschläge, Ausnahmeermessen, Rücksichtnahmegebot, öffentliche Sicherheit, staatliche Schutzpflicht

»1. Gegen die Baugenehmigung zur Nutzung eines Gebäudes als (hier: türkisches) Konsulat kann ein Nachbar weder bauplanungsrechtlich im Rahmen einer erteilten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO noch bauordnungsrechtlich über § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO erfolgreich einwenden, dass die Gefahr terroristischer Anschläge bestehe (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.06.2004 - 5 S 1263/04 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren). 2. Eine Aufhebung der Baugenehmigung kann der Nachbar auch nicht unter Berufung auf eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende staatliche Schutzpflicht verlangen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ; LBauO § 3 Abs.1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 27.01.2004 zur Nutzungsänderung eines bisherigen (Post-)Betriebsgebäudes in ein (türkisches) Konsulat mit drei Betriebswohnungen.