OVG Bremen - Beschluss vom 05.08.2016
1 B 125/16
Normen:
VwGO § 123; BauGB § 1 Abs. 7; BremLBO § 6 Abs. 1 S. 3; BremLBO § 6 Abs. 5; BremLBO § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 2059
BauR 2017, 600
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 391/16

Nachbarrechtsschutz bei genehmigungsfreien Vorhaben; Anspruch des Nachbarn auf Berücksichtigung seines Interesses an der Beibehaltung vormals geltender bauplanerischer Festsetzungen im Rahmen einer Änderungsplanung; Gebot der Rücksichtnahme (hier: Verbot, eine den Nachbarn erdrückende Bebauung zu ermöglichen) als Bestandteil des Abwägungsgebots; Verhältnis zwischen Abstandsflächenrecht und Gebot der Rücksichtnahme

OVG Bremen, Beschluss vom 05.08.2016 - Aktenzeichen 1 B 125/16

DRsp Nr. 2016/15780

Nachbarrechtsschutz bei genehmigungsfreien Vorhaben; Anspruch des Nachbarn auf Berücksichtigung seines Interesses an der Beibehaltung vormals geltender bauplanerischer Festsetzungen im Rahmen einer Änderungsplanung; Gebot der Rücksichtnahme (hier: Verbot, eine den Nachbarn erdrückende Bebauung zu ermöglichen) als Bestandteil des Abwägungsgebots; Verhältnis zwischen Abstandsflächenrecht und Gebot der Rücksichtnahme

1. Zum Nachbarrechtsschutz bei genehmigungsfreien Vorhaben.2. Zum Anspruch des Nachbarn auf Berücksichtigung seines Interesses an der Beibehaltung vormals geltender bauplanerischer Festsetzungen im Rahmen einer Änderungsplanung.3. Zum Gebot der Rücksichtnahme (Verbot, eine den Nachbarn erdrückende Bebauung zu ermöglichen) als Bestandteil des Abwägungsgebots. 4. Zum Verhältnis zwischen Abstandsflächenrecht und Gebot der Rücksichtnahme.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; BauGB § 1 Abs. 7; BremLBO § 6 Abs. 1 S. 3; BremLBO § 6 Abs. 5; BremLBO § 62 Abs. 2;

Gründe

I.