Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
I.
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