Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.-straße 98 in E. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2015 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (im Folgenden: Vorhaben) auf dem angrenzenden Grundstück N. Straße 119 (Gemarkung P., Flur 16, Flurstück 118) (im Folgenden: Vorhabengrundstück).
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