OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2006
7 B 1875/05
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 3; LBO (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 85

Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Unterschreitung von Abstandsflächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 7 B 1875/05

DRsp Nr. 2009/18665

Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Unterschreitung von Abstandsflächen

1. a) Trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulinien und Baugrenzen, kann auf der Grundlage dieser Festsetzungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO Baulinien betreffend und nach Abs. 3 Satz 2 der Bestimmung Baugrenzen betreffend nach Ermessen eine Abweichung in Gestalt eines geringfügigen Überschreitens zugelassen werden. b) Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 BauNVO können im Bebauungsplan weitere Ausnahmen zugelassen werden. Die Festsetzung über die geschlossene Bauweise erstreckt sich dann auf die im Einzelfall zusätzlich überbaubare Fläche mit der Folge, dass auch insofern nach planungsrechtlichen Grundsätzen ohne - seitlichen - Grenzabstand innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW gebaut werden muss; denn diese Abweichungsmöglichkeiten haben definitorischen Charakter. Sie gehören wesensmäßig zu den Begriffen Baulinie und Baugrenze und damit auch der überbaubaren Grundstücksfläche und gelten kraft Gesetzes durch Vermittlung einer entsprechenden Festsetzung.