OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.01.2007
7 B 2521/06
Normen:
GG Art. 4 Abs. 2 GG; LBO (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 63;
Fundstellen:
BauR 2008, 69
NVwZ-RR 2008, 227
BRS 71 Nr. 151
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1425/06

Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Nutzungsänderung eines Gebetshauses im Mischgebiet; Erlöschen einer Baugenehmigung infolge Nutzungsänderung; Genehmigungsbedürftigkeit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung; Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 7 B 2521/06

DRsp Nr. 2009/18697

Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Nutzungsänderung eines Gebetshauses im Mischgebiet; Erlöschen einer Baugenehmigung infolge Nutzungsänderung; Genehmigungsbedürftigkeit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung; Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung

1. Ein als alevitisches Gebetshaus genehmigtes Vorhaben wird infolge des Erlöschens der Genehmigung formell baurechtswidrig genutzt, wenn darin Fremdveranstaltungen bis hin zu Boxkämpfen stattfinden. 2. Der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandschutz baulicher Anlagen erlischt u.a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. 3. Soll eine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden, liegt eine (erneute) Nutzungsänderung vor, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf.