Nr. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Dezember 2020 werden aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2020 wird angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
I.
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