OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2021
2 B 898/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 188/21

Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 2 B 898/21

DRsp Nr. 2021/12462

Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Darlegungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auf keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner am 10. März 2021 erhobenen Klage (1 K 854/21) gegen die auf die Beigeladenen übergegangene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2018 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 25. November 2019 anzuordnen,