VGH Bayern - Beschluss vom 27.07.2021
15 N 20.2639
Normen:
FlurbG § 58 Abs. 4 S. 2;

Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Ausfertigung eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 15 N 20.2639

DRsp Nr. 2021/12982

Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Ausfertigung eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FlurbG § 58 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Plannachbarin gegen den am 24. April 2018 erneut beschlossenen, am 26. April 2018 ausgefertigten und am 30. April 2018 erneut bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ** "S***************" der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ****** Gemarkung K**********, das mit einem Wohnhaus bebaut ist (Nachbargrundstück). Dieses Grundstück grenzt nordöstlich an das Plangebiet an und wird von der nördlich verlaufenden S*******straße erschlossen. Die an der S*******straße anliegenden Grundstücke westlich und östlich des Nachbargrundstücks sind unbebaut. Vor Erlass des Bebauungsplans verlief entlang der südöstlichen Grenze des Nachbargrundstücks ein ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Flurbereinigungsweg.