OLG Köln - Urteil vom 06.09.2002
19 U 87/02
Normen:
BGB §§ 1004 903 ; NachbarG-NW § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 63
VersR 2003, 911
Vorinstanzen:
LG Köln - 20 O 457/00 - 10.1.2002.,

Nachbarrecht - Ablauf von Niederschlagswasser

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 19 U 87/02

DRsp Nr. 2003/3888

Nachbarrecht - Ablauf von Niederschlagswasser

Gem. § 27 NachbarG-NW i.V.m. §§ 1004, 903 BGB, ist es einem Nachbarn zwar verboten, bauliche Anlagen - hier die Befestigung eines Weges - so zu gestalten, daß Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird, er ist aber nicht verpflichtet, Anlagen auf seinem Grundstück - etwa durch eine Entwässerungsrinne oder durch Verwendung wasserundurchlässigen Betons - so zu gestalten, daß der natürliche Wasserablauf vom Nachbargrundstück ferngehalten wird.

Normenkette:

BGB §§ 1004 903 ; NachbarG-NW § 27 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Beklagten sind nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Außenwand der an ihr Grundstück angrenzende Lagerhalle des Klägers im Bodenbereich vor eindringender Feuchtigkeit schützen.

1. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger behauptet hat - durch das seinerzeitige Abschlagen des Betons seine Hauswand bzw. der bis dahin vorhandene Feuchtigkeitsschutz beschädigt worden sind, so daß nunmehr Wasser eindringen konnte. Denn hierfür haften die Beklagten nicht.