(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit §
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Beklagten sind nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Außenwand der an ihr Grundstück angrenzende Lagerhalle des Klägers im Bodenbereich vor eindringender Feuchtigkeit schützen.
1. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger behauptet hat - durch das seinerzeitige Abschlagen des Betons seine Hauswand bzw. der bis dahin vorhandene Feuchtigkeitsschutz beschädigt worden sind, so daß nunmehr Wasser eindringen konnte. Denn hierfür haften die Beklagten nicht.
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