VGH Bayern - Beschluss vom 31.05.2021
1 ZB 19.2034
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 18.4318

Nachbarrechliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses

VGH Bayern, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 1 ZB 19.2034

DRsp Nr. 2021/10726

Nachbarrechliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung S ... Der hiergegen gerichtete Eilantrag (M 9 SN 18.4319) sowie die Beschwerde (1 CS 19.474) blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Dies gelte auch für die erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.