Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 aufgehoben soweit der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin vom 29. September 2016 abgelehnt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
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