OVG Saarland - Urteil vom 03.04.2008
2 A 387/07
Normen:
LBO 1996 § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b);
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 178
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 89/04

Nachbarklage gegen Genehmigung für eine Grenzstützmauer

OVG Saarland, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 2 A 387/07

DRsp Nr. 2008/25018

Nachbarklage gegen Genehmigung für eine Grenzstützmauer

Beurteilungsgegenstand für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Bauerlaubnis ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein unter Umständen abweichend davon ausgeführtes tatsächlich vorhandenes Bauwerk. Eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich nur aus der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften ergeben, die von der Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu prüfen waren. Insoweit sind die Einschränkungen des materiellen Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren (hier noch § 67 Abs. 2 LBO 1996) zu beachten, das Fragen der Standsicherheit nicht mehr umfasst. Die Genehmigung einer Stützmauer auf der gemeinsamen Grenze mit einer Höhe über den durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 (heute § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 b) LBO 2004) maximal zugelassenen 2 m löst auch dann Abwehrrechte des betroffenen Grenznachbarn aus, wenn die Wand nach einer entsprechenden Geländeabgrabung auf dem tiefer liegenden Grundstück zur Abstützung des Grundes des dann verbliebenen höher liegenden Geländes des Nachbarn ausgeführt wird.

Tenor: