OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.12.2010
10 B 1118/10
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1;

Nachbarklage gegen eine unter dem Mangel einer Pflicht zur Einrichtung einer Spielfläche für Kinder leidenden Baugenehmigung; Vorgehen gegen eine Baugenehmigung durch Behauptungen wie Dominanz des Bauvorhabens gegenüber den denkmalschutzrechtlich zu beachtenden Kriterien

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2010 - Aktenzeichen 10 B 1118/10

DRsp Nr. 2011/1262

Nachbarklage gegen eine unter dem Mangel einer Pflicht zur Einrichtung einer Spielfläche für Kinder leidenden Baugenehmigung; Vorgehen gegen eine Baugenehmigung durch Behauptungen wie "Dominanz" des Bauvorhabens gegenüber den denkmalschutzrechtlich zu beachtenden Kriterien

Soweit nach § 212a Abs. 1 BauGB die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es (im einstweiligen Rechtsschutz) auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung dabei nicht an, sodass Verstöße gegen Vorschriften, auf die sich der Dritte mangels drittschützender Wirkung dieser Normen im Hauptsacheverfahren nicht mit Erfolg berufen kann, der gesetzlichen Interessenbewertung nicht entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, wenn die von dem Dritten behaupteten Rechtsverstöße nicht offensichtlich sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe