BVerwG - Urteil vom 29.03.2022
4 C 6.20
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2022, 1479
DVBl 2022, 1209
D_V 2022, 918
ZfBR 2022, 689
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1345/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1114/17

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet; Ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für Verwaltungen

BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 4 C 6.20

DRsp Nr. 2022/11477

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet; Ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für Verwaltungen

1. Ein Feuerwehrgerätehaus ist eine Anlage für Verwaltungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.2. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich.3. Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.

Tenor

Die Revision des Klägers zu 3 gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2019 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 3 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger zu 3 wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet.