VGH Bayern - Beschluss vom 03.05.2016
1 ZB 13.2641
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3; BayBO Art. 59; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Fassadenänderung mit Errichtung eines Balkons; Vereinbarkeit des Balkonanbaus mit Abstandsflächenrecht

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 1 ZB 13.2641

DRsp Nr. 2016/9852

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Fassadenänderung mit Errichtung eines Balkons; Vereinbarkeit des Balkonanbaus mit Abstandsflächenrecht

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3; BayBO Art. 59; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).