VGH Bayern - Beschluss vom 30.07.2021
1 CS 21.1506
Normen:
BauGB § 34; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 SN 20.5350

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Garage und Stellplätzen

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 1 CS 21.1506

DRsp Nr. 2021/13144

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Garage und Stellplätzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Garage und Stellplätzen. Die Erschließung des Bauvorhabens erfolgt von der gewidmeten Ortsstraße, an die das Wohngrundstück sowie ein weiteres unbebautes Grundstück der Antragsteller unmittelbar angrenzen, und die bislang für die Erschließung von drei östlich der Grundstücke der Antragsteller gelegenen Bestandsgebäude genutzt wird.