VGH Bayern - Beschluss vom 04.03.2021
15 ZB 20.3151
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 19.427

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für Mehrfamilienhäuser wegen Nichteinhaltung der Mindestabstände

VGH Bayern, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 15 ZB 20.3151

DRsp Nr. 2021/5896

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für Mehrfamilienhäuser wegen Nichteinhaltung der Mindestabstände

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (insgesamt 17 Wohneinheiten) mit einer Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung G ... (Baugrundstück). Auf dem Baugrundstück befand sich seit dem Jahr 1980 ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude (Stall) mit einer Grundfläche von ca. 40 m x 17 m, das im Jahr 1996 zu Wohnraum (2 Wohneinheiten) umgewandelt worden war.

Die Klägerin ist Eigentümerin des südwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung G ..., das im südlichen Bereich mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.