VGH Bayern - Beschluss vom 14.04.2020
1 ZB 18.2549
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 18.1046

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 13 Wohnungen und Tiefgarage; Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes hinsichtlich Drittschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 18.2549

DRsp Nr. 2020/7603

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 13 Wohnungen und Tiefgarage; Annahme einer "erdrückenden Wirkung" eines Nachbargebäudes hinsichtlich Drittschutzes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung und eine nachfolgende Tekturgenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 13 Wohnungen und Tiefgarage. Seine dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2018 abgewiesen. Das Bauvorhaben, das aus zwei mit einem Abstand von rund 7.50 m geplanten Wohngebäuden bestehe, die gegenüber dem klägerischen Anwesen eine geringere Firsthöhe aufwiesen, sei nicht rücksichtslos und habe gegenüber dem klägerischen Wohnhaus keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. Es könne offen bleiben, ob die Bebauung im Bereich der südlich des Bauvorhabens liegenden Grundstücke eine faktische Baulinie vermittle, jedenfalls entfalte eine solche keinen Drittschutz.