VGH Bayern - Beschluss vom 15.06.2021
9 CS 21.817
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 21.74

Nachbarechtliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 9 CS 21.817

DRsp Nr. 2021/10694

Nachbarechtliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. März 2021 wird in Nr. I. und II. aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 8. Dezember 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. November 2020 wird angeordnet.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

III.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W. (Baugrundstück).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10.8 "W.weg - L.straße - Südseite - S.tal *" der Antragsgegnerin vom 3. Juni 1981 in der Fassung der 1. Änderung Nr. 10.8.1 "W.weg - L.straße - Südseite (Ehem. ... ...) - S.tal ... - für das Grundstück FlNr. ..." vom 9. Juni 1989. Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst dabei ausschließlich das Baugrundstück.