VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2002
10 S 1502/01
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; BauNVO § 2 ; TA Lärm 1998;
Fundstellen:
NJW 2003, 1684
NuR 2004, 758
UPR 2002, 356
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3684/99

Motorsportanlage, Kartbahn, Rennkart, Immissionen, Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung, Erheblichkeit, Beurteilungspegel, Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit, Schutzwürdigkeit, Kleinsiedlungsgebiet, Vorbelastung, Randlage, Außenbereich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 10 S 1502/01

DRsp Nr. 2004/9965

Motorsportanlage, Kartbahn, Rennkart, Immissionen, Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung, Erheblichkeit, Beurteilungspegel, Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit, Schutzwürdigkeit, Kleinsiedlungsgebiet, Vorbelastung, Randlage, Außenbereich

»1. Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks am Rande eines - im Zusammenhang bebauten - Ortsteils gegenüber Lärmimmissionen aus einer im Außenbereich zugelassenen Motorsportanlage. 2. Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Motorsportanlage (Kartrennbahn) nach Maßgabe der TA Lärm 1998 und insbesondere zur Bestimmung des Beurteilungspegels im Hinblick auf die besondere Charakteristik des Lärms von Rennkarts.«

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; BauNVO § 2 ; TA Lärm 1998;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ortsrand von L.-H. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Der Beigeladene betreibt seit 1966 eine Kartanlage im Außenbereich der Nachbargemeinde L. Die Entfernung zwischen dem Grundstück des Klägers und der Anlage beträgt etwa 800 m. Errichtung und Betrieb der Anlage waren zunächst nicht genehmigt.