Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ortsrand von L.-H. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Der Beigeladene betreibt seit 1966 eine Kartanlage im Außenbereich der Nachbargemeinde L. Die Entfernung zwischen dem Grundstück des Klägers und der Anlage beträgt etwa 800 m. Errichtung und Betrieb der Anlage waren zunächst nicht genehmigt.
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