Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2012 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 18. März 2011 geändert, soweit bezüglich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte 1/5 zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last.
Der Kläger begehrt Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs.
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