BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 169/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 1921
BGHZ 197, 357
MDR 2013, 1021
NJW 2013, 2959
NZI 2013, 7
WM 2013, 1917
ZIP 2013, 1626
ZInsO 2013, 1842
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 24/10
OLG Schleswig, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 39/11

Möglichkeit eines Käufers zur Geltendmachung der Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verzögerungsschaden; Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 169/12

DRsp Nr. 2013/18437

Möglichkeit eines Käufers zur Geltendmachung der Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verzögerungsschaden; Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs

Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2012 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 18. März 2011 geändert, soweit bezüglich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte 1/5 zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs.