VGH Bayern - Beschluss vom 28.07.2021
9 ZB 20.2276
Normen:
BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 19.1563

Mitteilungspflicht bei Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Grundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 20.2276

DRsp Nr. 2021/13136

Mitteilungspflicht bei Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Grundstück

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.001,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2019, mit dem diese ein Vorkaufsrecht am Grundstück FlNr. *** Gemarkung F********** gegenüber dem Beigeladenen als Verkäufer ausübte.

Nachdem die Klägerin zunächst am Kaufvertrag vom 11. Dezember 2018 zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten ihr grundbuchrechtlich bestehendes Vorkaufsrecht ausübte und die Beklagte in einem Schreiben vom 18. April 2019 hierüber informierte, fasste die Beklagte am 29. April 2019 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Parkplatz F**********" und übte ihrerseits auf die Mitteilung des Notars vom 4. Oktober 2019 mit Bescheid vom 8. November 2019 ein gesetzliches Vorkaufsrecht aus. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2020 abgewiesen wurde. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.