VGH Bayern - Beschluss vom 07.10.2021
25 CS 21.1942
Normen:
BayVwVfG Art. 35 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 26b S 21.3715

Mitteilung des Gesundheitsamtes über das Bestehen einer Isolationspflicht als selbstständiger Verwaltungsakt (hier: Allgemeinverfügung Isolation)

VGH Bayern, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 25 CS 21.1942

DRsp Nr. 2021/17077

Mitteilung des Gesundheitsamtes über das Bestehen einer Isolationspflicht als selbstständiger Verwaltungsakt (hier: Allgemeinverfügung Isolation)

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2021 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 35 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. August 2021 "das Verfahren" für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist so zu verstehen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass damit nicht nur das Beschwerdeverfahren, sondern das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt gemeint ist, denn die Erledigungserklärung erfolgte, nachdem die streitgegenständliche Quarantäne durch Zeitablauf beendet war. Der Antragsgegner hat der Erledigterklärung mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 zugestimmt.

Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Außerdem war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung, der Beschluss vom 16. Juli 2021, wirkungslos geworden ist.