BGH - Urteil vom 08.02.2022
KZR 89/20
Normen:
AEUV Art. 102 Abs. 1; AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. c); AEG § 2 Abs. 1; AEG § 2 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AEG a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 988
WRP 2022, 746
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 01 HKO 3365/14
OLG Dresden, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen U 4/18

Missbräuchlichkeit des Preisverhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens; Belastung einzelner Abnehmer mit erheblichen Preisaufschlägen durch das Preissystem eines marktbeherrschenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens; Gewährleistung der diskriminierungsfreien Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

BGH, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen KZR 89/20

DRsp Nr. 2022/5539

Missbräuchlichkeit des Preisverhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens; Belastung einzelner Abnehmer mit erheblichen Preisaufschlägen durch das Preissystem eines marktbeherrschenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens; Gewährleistung der diskriminierungsfreien Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

Das Preissystem eines marktbeherrschenden Unternehmens, das einzelne Abnehmer mit erheblichen Preisaufschlägen belastet, ohne dass dies nach dem einschlägigen sektorspezifischen Marktordnungsrecht gerechtfertigt ist, kann unabhängig davon, ob das Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu behindern und damit den Tatbestand des Diskriminierungsverbots nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV erfüllt, unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutungsmissbrauchs einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 102 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a AEUV darstellen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

AEUV Art. 102 Abs. 1; AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. c); AEG § 2 Abs. 1; AEG § 2 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AEG a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3;

Tatbestand